Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Dammann Event Support GmbH
Stand: 01.04.2025
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung / Anwendungsbereich
- Allen Vertragsabschlüssen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Dammann Event Support GmbH (nachfolgend „Dammann“) – einschließlich Beratungsleistungen – liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Soweit die Leistung von Dammann in der Vermietung von Mobilzäunen, Polizeigittern und weiteren Absicherungsmaterialien besteht, gelten ergänzend zu Teil I dieser AGB die besonderen Mietbedingungen gemäß Teil II.
- Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn Dammann ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Dammann in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsabschluss
- Alle Angebote von Dammann sind freibleibend, sofern Dammann nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben hat.
- Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Dammann zustande. Dies gilt insbesondere auch für Anträge, die durch Vertreter von Dammann entgegengenommen werden.
- Mündliche Zusicherungen, Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Dammann.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise, Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von Dammann verstehen sich in Euro.
- Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtag bei Dammann allgemein gültigen Preisen. Die Preise gelten ab Lager Buxtehude, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch mit Lieferung/Leistungsbereitstellung.
- Scheckzahlungen gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung durch Scheck gilt als Eingangstag der Tag, für den die Bank von Dammann die Gutschrift erteilt.
- Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Vertragspartner mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Vertragspartner hat auf Verlangen von Dammann zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Zahlungsverbindlichkeiten angemessene Sicherheiten zu leisten. Bei nicht ausreichender Sicherheitsleistung ist Dammann berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Zahlungsbedingungen anzupassen.
- Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
- Zahlungen an Angestellte und Vertreter von Dammann werden nur als Erfüllung anerkannt, wenn diese von Dammann schriftlich zum Inkasso bevollmächtigt sind.
§ 4 Versand- und Lieferbedingungen
- Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Dammann schriftlich bestätigt werden. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners verlängern die Lieferzeit angemessen.
- Dammann ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
- Bei höherer Gewalt oder anderen nicht von Dammann zu vertretenden Umständen (z. B. Feuer, Explosion, Überschwemmung, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen) tritt kein Lieferverzug ein. Beginn und Ende solcher Umstände teilt Dammann dem Vertragspartner baldmöglichst mit.
- Dammann ist in den vorgenannten Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn ein verbindlicher Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten wird. Der Vertragspartner kann ferner zurücktreten, wenn Dammann auf Aufforderung nicht unverzüglich erklärt, ob sie zurücktritt oder binnen angemessener Frist liefern wird. Im Falle des Rücktritts ist Dammann nicht verpflichtet, ausgefallene Mengen nachzuliefern.
- Führen Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Entstehungskosten, ist Dammann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen oder – sofern dies nicht möglich ist oder der Vertragspartner die Anpassung ablehnt – vom Vertrag zurückzutreten.
- Gerät Dammann mit der Lieferung in Verzug, hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner hinsichtlich des bis dahin nicht gelieferten Teils vom Vertrag zurücktreten.
- Verzugsschaden kann der Vertragspartner nur verlangen, soweit Dammann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers. Dammann haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust auf dem Transport. Die Versicherung des Transportrisikos ist Sache des Vertragspartners.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, lagert Dammann auf Kosten des Vertragspartners.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Dammann bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Dammann als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Dammann zu verpflichten. Bei Vermischung oder Verbindung tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache an Dammann ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für Dammann.
- Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Dammann bereits jetzt alle Forderungen mit Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung bleibt der Vertragspartner ermächtigt; Dammann bleibt berechtigt, selbst einzuziehen, sofern der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und Schuldner offenzulegen, Unterlagen herauszugeben und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
- Dammann verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
- Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist Dammann berechtigt, Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet; Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Vertragspartner. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt nur, wenn Dammann dies ausdrücklich erklärt.
- Vor vollständiger Bezahlung ist der Vertragspartner nicht befugt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen durch Dritte sind Dammann unverzüglich mitzuteilen; entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.
§ 6 Mängelrüge
- Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder erkennbar unvollständiger bzw. unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach Übernahme der Ware, schriftlich an Dammann mitzuteilen.
- Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung gilt die Lieferung als genehmigt; Gewährleistungsansprüche stehen dem Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist insoweit nicht mehr zu, wie dies gesetzlich zulässig ist.
§ 7 Gewährleistung
- Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von Dammann Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Lässt Dammann eine gesetzte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
- Von Dammann erteilter technischer Rat ist unverbindlich.
§ 8 Haftungsbegrenzung
- Dammann haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftung).
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von Dammann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9 Besondere Käuferpflichten bei Montage
Ist vertraglich die Montage von Waren vereinbart, gilt folgendes:
- Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Monteure ungehindert arbeiten können.
- Der Vertragspartner hat Dammann – sofern nichts anderes vereinbart ist – unentgeltlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze sowie vorhandene Zufahrtswege zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Buxtehude.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Buxtehude. Dammann ist berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen; bei Vertragspartnern mit Sitz im Ausland auch an einem von Dammann angerufenen Gericht im Land des Vertragspartners.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
II. Besondere Mietbedingungen (ergänzend zu Teil I)
§ II 1 Geltung und Mitwirkungspflichten
- Der Mieter hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. nach Bau-, Straßenverkehrs-, Wasser- oder Gewerberecht) herbeizuführen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Mieter hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die vertragliche Leistung oder Teile hiervon hergestellt oder gelagert werden. Auf Verlangen sind Werkzeichnungen oder Ausführungsunterlagen sowie Ergebnisse von Güterprüfungen zur Einsicht vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, sofern hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat der Mieter vertraulich zu behandeln.
- Der Mieter ist befugt, unter Wahrung der dem Vermieter zustehenden Leistungsrechte Anforderungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Vermieter oder seinem für die Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer bei Gefahr im Verzug.
- Hält der Vermieter eine Anordnung des Mieters für unberechtigt oder unzweckmäßig, hat er Bedenken geltend zu machen, die Anordnung jedoch auf Verlangen auszuführen, sofern nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Verursacht die Anordnung eine ungerechtfertigte Erschwerung, trägt der Mieter die Mehrkosten.
- Der Vermieter führt die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus und beachtet die anerkannten Regeln der Technik sowie gesetzliche und behördliche Bestimmungen. Er sorgt für Ordnung auf seiner Arbeitsstätte.
- Der Vermieter ist für die Erfüllung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.
- Hat der Vermieter Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahr, hat er diese dem Mieter unverzüglich – möglichst vor Beginn der Arbeiten – mitzuteilen; der Mieter bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
- Der Mieter hat dem Vermieter – sofern nicht anders vereinbart – unentgeltlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze sowie vorhandene Zufahrtswege zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen.
§ II 2 Haftung
- Mit der Abholung/Absendung – auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird – geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
- Am Aufstellungsort geht die Haftung für Diebstahl, Beschädigung, Brand usw. sofort auf den Mieter über, und zwar auch dann, wenn der Mieter oder sein Beauftragter nicht anwesend ist oder wenn eine vom Vermieter durchzuführende Montage noch nicht vorgenommen oder beseitigt wurde.
- Die Vertragspartner haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 276, 278 BGB; im Übrigen gelten die Haftungsregelungen aus Teil I § 8 ergänzend.
- Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
- Soweit der Schaden des Dritten nur Folge einer Maßnahme ist, die der Vermieter in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, sofern der Vermieter den Mieter zuvor auf die mit der angeordneten Ausführung verbundenen Gefahren hingewiesen hat.
§ II 3 Gewährleistung
- Der Vermieter gewährleistet, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
- Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Mieters, ist der Vermieter von der Gewährleistung frei, außer wenn er die ihm obliegende Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat.
- Der Vermieter ist verpflichtet, während der Mietzeit hervortretende Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf eigene Kosten zu beseitigen.
§ II 4 Abrechnung und Zahlung
- Für die Abrechnung wird ein Grundmietpreis zugrunde gelegt, welcher die Mietzeit/Annahmezeit beinhaltet. Bei Mietverkürzung oder -verlängerung wird der entsprechend vereinbarte Mietpreis zugrunde gelegt.
- Der Mieter hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen, die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Zum Nachweis von Art und Umfang erforderliche Mengenberechnungen und Belege sind beizufügen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.
- Die Miete ist – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – in der Regel sofort netto ohne Abzug fällig.
§ II 5 Sonstiges / Rückgabe / Ersatz
- Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie es in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsbereitem und vollständigem Zustand zurückzuliefern.
- Der Mieter darf die Mietsache weder an Dritte weitervermieten noch Rechte irgendwelcher Art an dem Mietobjekt einräumen.
- Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen – auch ohne eigenes Verschulden – sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die Rückgabepflichten einzuhalten, ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, statt Naturalersatz eine Entschädigung in Geld zu verlangen.
